Allgemeine Geschäftsbedingungen
TEIL I
1. Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen
sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich oder mündlich bestätigt werden
und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung
angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft
und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Geschäftssitz
des Auftragnehmers, es sei denn, dass der Auftraggeber
einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag
zur Lieferung frei Haus zahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt
3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der
Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen
und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungemaßnahmen, die aus Gründen
notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen
zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung
ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Preise
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive
Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese
wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung
gestellt. Die Preise gelten in Euro.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage
der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen.
Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber
Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber
das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche
zurückzutreten.
3.3 Alle angegebenen Preise sind bis zur Auftragsannahme
unverbindlich.
4. Liefertermine
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die
vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage
überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt,
nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen
Nachfrist, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag
zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten,
wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte
oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare
Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen
oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird.
In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur
zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen
verpflichtet.
5. Zahlung
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt,
soweit möglich, umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive
Umsatzsteuer sind prompt ab Fakturendatum ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen,
ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung
der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
in Höhe der üblichen Bankzinsen verrechnet.
Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen
ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in
Kraft treten zu lassen und übergebende Akzepte
entsprechend fällig zu stellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie-
oder Gewährleistungsansprüchen, oer Bemängelungen
zurückzuhalten.
5.6 Kommt es zu Klagen bzw. Eintreibungen durch Dritte
wegen Zahlungsverzug, sind alle entstehenden Kosten
vom Auftraggeber zu tragen.
6. Eigentumsrecht
6.1 Die gelieferten Maschinen und
Zubehörteile, sowie die Software bleiben bis
zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen
und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber hat für diese Zeit für
die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung
und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen vor restloser Zahlung
gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen
aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach,
so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein
Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen
und der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
6.3 Die EMIG Datenverarbeitung GmbH ist berechtigt,
die sofortige Herausgabe aller unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu begehren, wenn der Kunde in Zahlungsverzug
gerät.
7. Garantie
7.1 Eine eventuelle Garantieleistung
bedarf einer gesonderten, schriftlichten Garantieleistung.
Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist
in jedem Falle an den Abschluß eines Instandhaltungs-Vertrages
für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür
geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden.
Ein solcher Instandhaltungs-Vertrag bildet ein eigenes
Rechtsgeschäft.
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens
des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate
und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauchs verschleißen
und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich
nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 die eventuelle Garantiegewährung erlischt,
wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt
von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen
Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw.
von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers
des Garantieobjektes.
7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der
Garantieleistung ist, dass der Auftraggeber sämtlichen
Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz,
inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6 Über die vereinbarte Gesamtleistung hinausgehende
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Mängel wegen Beschaffenheit
von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw.
vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen
nach Empfang der Ware am Lieferort schriftlich de
Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und
gerechtfertigter Mängelrüge leistet der
Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz
kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz
oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten
Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen
sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie auch
immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung
für Schäden, Kapital- und Zinsverluste,
die durch Maschinenfehler und Softwarefehler und/oder
Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie
durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen
in Fällen von Vorsatz von grober Fahrlässigkeit.
Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem
Fall ausgeschlossen.
8.3 Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf
des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses
des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers.
8.4 EMIG Datenverarbeitung GmbH ist von der Verpflichtung
der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit, wenn an
dem betroffenen Programm ohne Zustimmung von EMIG
Datenverarbeitung GmbH Änderungen vorgenommen
wurden.
8.5 Ausschluss der Updatepflicht:
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die
Wartungsverträge der Module von mesonic und auch
der von EMIG Datenverarbeitung GmbH erstellten Programme
von der Aktualisierungspflicht ausgenommen sind. Durch
Erteilung des Auftrages bzw. Kauf der Module stimmt
der Kunde dieser Abweichung der Aktualisierungspflicht
eindeutig zu.
9. Software-Leistungen
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen
(Organisation, Programmierung und Systemsoftware)
unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages
des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene
Rechtsgeschäfte. Die vom Auftragnehmer selbst
produzierte oder gehandelte Software ist lizenzgeschützt
und mit einem Ablaufdatum versehen. Um eine rechtskräftige
Lizenz mit dem Namen des Auftraggebers zu erhalten,
ist eine unterfertigte Garantiemeldung an den Auftragnehmer
zu senden.
Die von EMIG Datenverarbeitung GmbH vertriebenen Programme
sind geistiges Eigentum vom Hersteller. Dies wird
unabhängig von bestehender oder zukkünftiger
Gesetzeslage und Rechtssprechung einvernehmlich anerkannt.
Die beim Verkauf fällige Lizenzgebühr ist
einmalig zu entrichten und berechtigt ausschließlich
den Auftraggeber als Endanwender zur Verwendung genau
einer Kopie des jeweiligen Programms. Die daraus abzuleitenden
Rechte sind nicht übertragbar. Dies gilt auch
für den Fall einer Zwangsvollstreckung oder Insolvenz.
Die Lizenzgebühr für die gelieferten Programme
berechtigt den Endanwender auf genau einem Computersystem
die Kopie der jeweiligen Programme zu benützen
oder benützen zu lassen. Über das Benutzungsrecht
hinaus dürfen die gelieferten Programme in maschinlesbarer
und gedruckter Form nur kopiert werden, wenn die Kopie
dazu dient, Daten und/oder Programme zu sichern. Eine
weitergehende Nutzung ist nicht zulässig.
In jedem Fall, in dem dem Endanwender nachgewiesen
wird, dass er oder einer seiner Mitarbeiter schuldhaft
mehr als eine bezahlte Kopie verwendet hat oder Dritten
zur Verwendung üerlassen hat, verpflichtet sich
der Endanwender eine Vertragsstrafe in der Höhe
der zehnfachen Lizenzgebühr oder Programmkosten
an EMIG Datenverarbeitung zu zahlen. Die Vertragsstrafe
ist unabhängig von etwaigen Schadenersatzforderungen.
Wenn es Vereinbarungen zwischen EMIG Datenverarbeitung
und dritten Dienstleistern für einen Kunden von
EMIG Datenverarbeitung gibt, werden sämtliche
Absprachen, Vereinbarungen und Abrechnungen nur über
EMIG Datenverarbeitung abgewickelt. Eine Abwicklung
zwischen dem dritten Dienstleister und dem Kunden
ist nicht zulässig, außer es gibt eine
schriftliche Zustimmung von EMIG Datenverarbeitung
GmbH. Bei Nichteinhaltung wird eine Schadenersatzforderung
des fünffachen des Nettoauftragswertes von EMIG
Datenverarbeitung an den dritten Dienstleister fällig
gestellt.
Für vom Kunden an EMIG Datenverarbeitung GmbH
in Auftrag gegebene Programmierungen ist laut Angebot
vom Kunden eine Anzahlung zu leisten. Tritt der Kunde
ohne ersichtlichen Grund und ohne Verschulden von
EMIG Datenverarbeitung GmbH noch vor Übergabe
der Programmierung vom Geschäft zurück,
ist EMIG Datenverarbeitung GmbH ermächtigt, eine
einmalige Abschlagszahlung in Höhe von 80 % des
Auftragswertes in Rechnung zu stellen.
10. Vorbereitung des Aufstellungsortes
Der Auftraggeber hat rechtzeitig
vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen
den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden
Raum mit Stromanschluss bereitzustellen. Der Auftragnehmer
wird über Wunsch des Auftraggebers durch fachmännische
Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort
einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber
hinaus außerdem die Eignung der Transportwege
vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen
und gegebenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die
Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.
11. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten
die zwischen den Kaufleuten zur Anwedung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten
gilt das Bezirksgericht Wien als vereinbart. Für
den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit,
als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht. Eine über die obigen Bestimmungen
weitergehende Haftung von EMIG Datenverarbeitung GmbH,
gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in allen Fällen
ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz und
jeder Ersatz für Folgeschäden seitens EMIG
Datenverarbeitung GmbH, es sei denn, es liegt Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vor.
Teil II:
Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von
Dienstleistungen (= Wartungsvertrag)
1. Gegenstand und Vertragsabschluss
Im Rahmen dieses Vertrages
übernimmt EMIG Datenverarbeitung GmbH (im Folgenden
kurz „EMIG“ genannt) die Software-Wartung
laut den nachstehenden Vertragsbedingungen. Die Übermittlung
des unterfertigten Vertrages an EMIG gilt als Abschluss
eines Wartungsvertrages. Der Vertrag tritt mit der
Bestätigung durch EMIG in Kraft.
2. Leistungsumfang
VARIANTE I
1. Dokumentation und Archivierung der Programme wird
von EMIG durchgeführt. Dem Auftraggeber wird
eine Kopie mit der jeweils letzten Version der von
ihm verwendeten Programme zur Nutzung übermittelt.
2. EMIG übernimmt die Aufgabe, kostenlos eventuell
auftretende Fehler in dem zu wartenden Produkt zu
beheben.
3. Sollten Gesetze oder andere Vorschriften Programm-Modifikationen
erfordern, werden diese dem Kunden kostenlos zur Verfügung
gestellt. Sind Arbeiten beim Kunden notwendig, werden
die aufgewendeten Arbeits- und Wegzeiten gesondert
in Rechnung gestellt. EMIG wird den Auftraggeber von
der erforderlichen Änderung verständigen.
Sollte diese Verständigung nicht erfolgen, so
wird der Auftraggeber zur Wahrung seiner Rechte unter
Setzung einer angemessenen Frist mahnen.
4. Der Auftraggeber wird über neu erscheinende
Modifikationen der Vertragssoftware informiert.
VARIANTE II
1. Variante II des Wartungsvertrages enthält
den gesamten Leistungsumfang von Variante I und zusätzlich
die folgenden Leistungen.
2. EMIG steht dem Auftraggeber schriftlich und telefonisch
während der normalen Geschäftszeit zur Verfügung.
3. Mitwirkung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber gewährt dem
Wartungspersonal ungehinderten Zutritt zu den Maschinen
und räumt ihm die erforderliche Maschinenzeit
zur Software-Wartung kostenlos ein. Treten Fehler
auf, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle zur
Beschreibung der Fehler erforderlichen Unterlagen
aufzubewahren, Protokolle über Umstände
zu errichten, unter denen Fehler aufgetreten sind
und diese Unterlagen unverzüglich EMIG zur Verfügung
zu stellen. Der Kunde stellt EMIG auf Anforderung
Testdaten in ausreichender Art und Menge zur Verfügung,
wertet Testergebnisse aus, liefert eindeutige Hinweise
auf Fehler oder bestätigt die Richtigkeit der
Testergebnisse. Der Kunde verpflichtet sich überdies,
seine auf Datenträger abgespeicherten Daten und
Aufzeichnungen regelmäßig und in sinnvollen
Zeitabständen durch Anfertigung von Duplikaten
zu sichern.
4. Vorbehalte
Die Softwarewartung steht zu den
üblichen Bürozeiten von EMIG zur Verfügung.
Soll außerhalb der normalen Arbeitszeit Software-Personal
zur Verfügung gestellt werden, so bedarf dies
einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung
über einen kostenpflichtigen Zusatzauftrag. Die
Wiederholung bzw. Wiederherstellung von Aufzeichnungen
des Auftraggebers ist nicht Gegenstand der Wartung.
Änderung der Programme gem. Punkt 2.3, die eine
gänzliche oder teilweise Neuprogrammierung der
Software erfordern, sind ebenso nicht Gegenstand der
Wartung.
5. Beginn und Dauer des Vertrages
Wird der Vertragsbeginn nicht besonders
vereinbart, so beginnt die Wartung mit Abschluss des
Wartungsvertrages, frühestens mit Lieferung der
zu wartenden Software. Der Vertrag gilt das laufende
und das nächstfolgende Kalenderjahr, er verlängert
sich jeweils um ein Kalenderjahr, wenn nicht ein Monat
vor Ablauf des Vertrages eine schriftliche, eingeschriebene
Kündigung durch einen der Vertragspartner erfolgt.
6. Zahlung
Für Standardprogramme gilt
die jeweils gültige Software-Wartungspreisliste,
bei modifizierten Standard- oder Individualprogrammen
wird das Entgelt ausdrücklich vereinbart. Veränderungen
der jährlichen Pauschale des Wartungsentgeltes
ergeben sich aus geändertem Kostenaufwand. Erhöhungen
des vereinbarten Entgeltes bis zu 8 % pro Jahr werden
ohne Ankündigung durch den Auftraggeber akzeptiert
und können nachbelastet werden. Das Wartungsentgelt
wird am Beginn eines jeden Vertragsjahres in Rechnung
gestellt und ist sofort nach Erhalt der Rechnung zuzüglich
der Umsatzsteuer ohne jeden Abzug zahlbar. Im ersten
Jahr wird das Wartungsentgelt anteilsmäßig
zu den noch verbleibenden Monaten verrechnet. Bei
nicht pünktlicher Zahlung werden Verzugszinsen
in der Höhe von 1,5 % p.m. berechnet, überdies
tritt Terminverlust ein. EMIG ist in diesem Fall berechtigt,
den Kunden mit allen durch seine Nichterfüllung
der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere
auch den Kosten anwaltlicher Mahnung und Intervention
zu belasten. Weiters ist EMIG berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Eingehende Zahlungen werden zunächst
zur Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen verwendet.
Der Kunde ist nicht berechtigt Zahlung wegen nicht
vollständiger Lieferung, Gewährleistungsansprüchen,
nicht anerkannten Gegenansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
7. Haftung und Haftungsausschluss
EMIG erbringt alle Wartungsleistungen
durch facherfahrene Personen. Nur diese sind berechtigt
Änderungen vorzunehmen. Wenn der Endanwender
oder Dritte – ohne Zustimmung von EMIG –
Änderungen vorgenommen hat, ist EMIG von der
Verpflichtung der kostenlosen Fehlerbeseitigung befreit.
Das Produkthaftungsgesetz wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Hält der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und
Leistungspflicht nicht ein, ist er offenbar nicht
in der Lage oder erklärt er, dass er seine Verpflichtungen
nicht einhalten wird, so ist EMIG berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, auch wenn er vorher auf Erfüllung
gedrängt hat. Im Falle des Rücktrittes vom
Vertrag verpflichtet sich der Kunden, vollen Schadenersatz
zu leisten, wobei einvernehmlich 50% des vereinbarten
Wartungsentgeltes für die Zeit ab Auflösung
bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunktes
als pauschaler Mindestschaden vereinbart werden. Alle
dieses Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen
und Mitteilungen des Auftraggebers sind nur dann von
rechtlicher Wirkung, wenn sie schriftlich an die Geschäftsleitung
der Firma EMIG erfolgen und von dieser akzeptiert
werden.
8. Sonstiges
Der Wartungsvertrag unterliegt ausschließlich
österreichischem Recht. Der Gerichtsstand für
sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist Wien. Ergänzend zum Wartungsvertrag
gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
EMIG. EMIG verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller
Kundendaten, die ihr im Zuge der Wartung zur Verfügung
gestellt werden. Diese Verpflichtung besteht auch
nach Beendigung des Wartungsvertrages.
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